Allgemeine Geschäftsbedingungen -Internet-Auktionen und Produktverkäufe:

 
von:
 
web2get eCommerce Company GmbH & Co. KG
 
Wierlings Kamp 16
 
48249 Dülmen, Deutschland
 
Telefon Nr.: 02594-50 90 235
 
Telefax Nr.: 02594-50 90 236
 
 
 
 
 
 
(nachfolgend kurz: Verkaufsagent).
 
 
 

Präambel

 
Der Kunde ist verfügungsberechtigter Eigentümer des zu versteigernden PKW bzw. der zu verkaufenden Ware (nachfolgend kurz: Vertragsprodukt).
 
Der Kunde möchte das Vertragsprodukt über Online-Auktionshäuser bzw. Online-Marktplätze und weiterer Internet-Vertriebskanäle durch den Verkaufsagenten vertreiben lassen.
 
Die Vertragsparteien schliessen daher folgenden Vertrag/Kommissionsvertrag:

§ 1. Gegenstand des Vertrages

 
  1. Der Kunde beauftragt den Verkaufsagenten mit der Versteigerung bzw. mit dem Verkauf des Vertragsproduktes (Kommissionsguts) über Online- Auktionshäuser bzw. über Online-Marktplätze. Die Berechtigung des Verkaufsagenten zum Verkauf des Vertragsproduktes beschränkt sich dabei nicht nur auf die Versteigerung bzw. den Verkauf über ein bestimmtes Online-Auktionshaus bzw. einen bestimmten Online-Marktplatz.
  2. Der Verkaufsagent erhält das Vertragsprodukt nicht zu Eigentum. Das Vertragsprodukt verbleibt vielmehr bis zu seiner übereignung an den Käufer im Eigentum des Kunden.
 

§ 2. Verwahrung und Sicherung des Vertragsproduktes

 
  1. Dem Verkaufsagenten kann das Vertragsprodukt zur Versteigerung bzw. zum Vertrieb überlassen werden, Voraussetzung hierfür ist die Verfügbarkeit von freien PKW-Stellplätzen bzw. freien Lagerflächen in der unternehmenseigenen, geheizten Halle auf dem bewachten Betriebsgelände.
  2. Sollte das Vertragsprodukt nicht beim Verkaufsagenten untergestellt bzw. eingelagert werden können, so ist der Kunde bereit, für die Dauer des Vertrages bei Notwendigkeit dem Verkaufsagenten Zugang zum Vertragsprodukt einzuräumen, zwecks evtl. Fotoaufnahmen und/oder Besichtigungen.
 

§ 3. Aufgaben und Pflichten des Verkaufsagenten

 
  1. Der Verkaufsagent wird das Vertragsprodukt zur Versteigerung bzw. zum Verkauf auf verschiedenen Online-Auktionshäusern bzw. über verschiedene Online-Marktplätze anbieten. Der Verkaufsagent hat auch das Recht, das Vertragsprodukt an Käufer zu veräussern, die sich direkt an ihn wenden (passives Marketing).
  2. Der Verkaufsagent wird das Vertragsprodukt im eigenen Namen auf Rechnung des Kunden veräussern. Die Vertragsprodukte werden ausschliesslich per Vorauskasse oder Barzahlung bei Abholung an den jeweiligen Käufer verkauft und übereignet. (In bestimmten Fällen, nach vorheriger Rücksprache und Zustimmung des Kunden, kann das Vertragsprodukt auch nach Lieferung bezahlt werden).
  3. Das Vertragsprodukt wird spätestens mit dem fünften Werktag, nach Vertragsschluss mit dem Kunden, auf den vom Verkaufsagenten zu bestimmenden Online-Auktionshäusern bzw. Online-Marktplätzen eingestellt.
  4. Der Verkaufsagent wird gemäss den Weisungen des Kunden handeln, der vor allem bestimmen kann, in welchem Verkaufsformat und zu welchem Mindestpreis das Vertragsprodukt vertrieben werden soll. Der Verkaufsagent wird eine Anlage zu diesem Vertrag erstellen, die das festgelegte Verkaufsformat als auch den Mindestpreis sowie eine Vertragsprodukt-Beschreibung enthält und diese strikt beachten. Der Verkaufsagent ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Kunden von diesen Vorgaben abzuweichen und die Preise zu unterschreiten und/oder Boni, Skonti oder sonstige Rabatte zu gewähren.
  5. Wird durch den Kunden nicht näher bestimmt, welches Verkaufsformat und/oder zu welchem Mindestpreis das Vertragsprodukt vertrieben werden soll, so ist der Verkaufsagent -unter Wahrung der Interessen des Kunden- berechtigt, frei zu entscheiden. Er ist dann befugt, das Vertragsprodukt nach Durchführung von Markt- und Wettbewerbsanalysen mit dem dann als realistisch zu erzielenden Preis im jeweiligen Online-Auktionshaus bzw. auf dem jeweiligen Online-Marktplatz anzubieten und zu veräussern.
  6. Der Verkaufsagent wird sämtliche Anfragen potentieller Käufer zu dem eingestellten Vertragsprodukt beantworten, die vollständige Korrespondenz mit dem späteren Käufer führen sowie die daran anschliessende Kaufabwicklung in eigener Regie und auf eigene Kosten übernehmen.
  7. über den Abschluss des Ausführungsgeschäfts wird der Verkaufsagent den Kunden unter Angabe des jeweiligen Online-Auktionshauses bzw. des jeweiligen Online-Marktplatzes mit der vergebenen Artikelnummer sowie der Käufer- und ggfl. der Lieferadresse informieren.
  8. Dem Kunden werden bereits jetzt vom Verkaufsagenten alle Forderungen in der Höhe des Rechnungsbetrags abgetreten, die dem Kunden aus dem Ausführungsgeschäft gegen einen Dritten erwachsen; der Kunde nimmt die Abtretung an. Der Verkaufsagent bleibt zur Einziehung der Forderungen im Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs ermächtigt.
 

§ 4. Aufgaben und Pflichten des Kunden

 
  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkaufsagenten bereits bei Vertragsschluss die für die Veräusserung des Vertragsproduktes notwendigen Informationen über dieses vollständig und richtig zu erteilen. Bei PKW: Er hat dem Verkaufsagenten zudem eine Kopie des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheines uns evtl. Zubehörteile wie Hardtop, Sommer/Winterreifen und Felgen zu übergeben, der Kunde ist ausdrücklich verpflichtet, den Verkaufsagenten auf Schäden, Unfälle, sonstige Mängel des Vertragsproduktes schriftlich hinzuweisen, sollten Zubehörteile verbaut worden sein, Motortuning betrieben worden oder anderweitiges am Originalzustand des PKW verändert worden sein, so ist der Kunde verpflichtet, vor diesem Vertragsabschluss sämtliche Positionen durch einen TüV-Eintrag zu bescheinigen.
  2. Gemäss den Grundsätzen der Auktionshäuser und Online-Marktplätze dürfen die im Rahmen von so genannten Online-Auktionen angebotenen Vertragsprodukte nicht durch den Kunden beboten werden.
  3. Der Kunde verpflichtet sich mit Abschluss des hier vorliegenden Kommissionsvertrages für dessen Gültigkeitsdauer keine anderweitige Verfügung über das Vertragsprodukt zu treffen, sowie keinen Dritten mit dem Verkauf des Vertragsproduktes zu beauftragen.
 

§ 5. Dauer des Vertrages

 
  1. Die Dauer des Vertrages wird einvernehmlich festgelegt, in der Regel werden Verträge mit einer Laufzeit von 1 bis 3 Monaten vereinbart. Der Versteigerungs- bzw. Vertriebsbeginn und -dauer ist auch vom jeweiligen Online-Auktionshaus und Online-Marktplatzes abhängig, insoweit kann man zwischen einer Angebotsdauer von 1 bis 10 Tagen wählen.
  2. Wurde das Vertragsprodukt bis zum Ablauf der Angebotsdauer erfolgreich versteigert bzw. verkauft, wird der Verkaufsagent den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten.
  3. Wurde das Vertragsprodukt nach erstmaligem Einstellen auf den jeweiligen Online-Auktionshäusern bzw. über Online-Marktplätze nicht erfolgreich verkauft, obliegt es dem Verkaufsagenten, das Vertragsprodukt zu einer etwaig erneuten Einstellung anzuweisen, eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht. Konnte das Vertragsprodukt nicht innerhalb der Vertragslaufzeit veräussert werden, kann der Vertrag verlängert werden. Sollte der Vertrag nicht verlängert werden und das Vertragsprodukt beim Verkaufsagenten untergestellt sein, hat der Kunde das betreffende Vertragsprodukt binnen 10 Werktagen nach Vertragsende auf eigene Kosten beim Verkaufsagenten abzuholen.
 
 
  1. Der Verkaufsagent hat für jedes zur Ausführung gekommene Geschäft Anspruch auf eine Provision, diese errechnet sich aus dem gegenüber dem Käufer erzielten und diesem in Rechnung gestellten (Brutto-) Verkaufspreis.

  2.       Folgende Kosten sind vom Kunden zu tragen: (Gültig: ab 01.11.2009)
     
          a) Bearbeitungsgebühr: 250,- Euro pauschal pro PKW, in diesem Preis ist enthalten:
          -Durchführung von Markt- und Wettbewerbsanalysen (für einen möglichst hohen Verkaufspreis notwendig),
          -Produktbeschreibung,
          -Bei Notwendigkeit: Erstellung eines professionellen Layout Ihres Produkts bzw. Bearbeitung der Fotos, entscheidend für einen guten Verkaufspreis !
          -Auf Wunsch: Hallennutzung (nach Verfügbarkeit) für das Unterstellen bzw. Einlagern, mit Wachdienst.
     
          b) Die Online-Auktionshaus- bzw. Online-Marktplatz-Gebühren
          (die Gebührenhöhe wird dem Kunden im Vorfeld mitgeteilt).
     
          c) Zusätzliche gewünschte Features aus dem Katalog des Auktions-Hauses bzw. des Online-Marktplatzes
          (die Gebührenhöhe wird dem Kunden im Vorfeld mitgeteilt).
     
          d) Bei Verkauf, die Verkaufsprovision des jeweiligen Auktions-Hauses bzw. Online-Marktplatzes.
     
          e) Bei Verkauf, die web2get-Provision: 7,00 % des Auktionserlöses.
     
          Alle Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     

  3. Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn das Geschäft nicht zur Ausführung gelangt, es sei denn, dies beruht auf einem Grund, der in der Person des Kunden liegt. Nicht zur Ausführung ist das Geschäft unter anderem auch dann gelangt, wenn der Käufer von einem ihm Kraft Gesetzes zustehenden Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
  4. Die Provision wird fällig, wenn der Käufer das Ausführungsgeschäft vertragsgemäss erfüllt hat. Das ist der Fall, wenn der Käufer das Vertragsprodukt endgültig abgenommen und den Kaufpreis bezahlt hat.
  5. Die web2get-Gebühren werden bei Vertragsunterschrift fällig.
  6. Der Verkaufsagent wird die Ausführungsgeschäfte gegenüber dem Kunden abrechnen und den Kaufpreis unter Abzug der Provision und der Online-Auktionshaus- bzw. Online-Marktplatz-Gebühren nach § 6 Abs. 1 unverzüglich an den Kunden weiterleiten.
 

§ 7. Delkrederehaftung

 
  1. Der Verkaufsagent steht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dritten, mit denen er das Ausführungsgeschäft für Rechnung des Kunden abschliesst, nicht ein.
 

§ 8. Gewährleistung

 
  1. Der Kunde versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher zu dem Vertragsprodukt gemachten Angaben. Er erklärt vor allem, dass er uneingeschränkt über das Vertragsprodukt verfügen darf und alle für eine Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie etwaige Mängel, die den Wert des Vertragsproduktes mindern oder mindern könnten, wahrheitsgemäss anzugeben (s. a. § 4 ! ).
  2. Weiter gewährleistet der Kunde, dass das Vertragsprodukt frei von Rechten Dritter ist, insbesondere das das Vertragsprodukt nicht verpfändet und nicht Gegenstand einer Massnahme der Zwangsvollstreckung ist und kein Niessbrauch oder sonstiges dingliches Recht daran eingeräumt ist.
  3. Gegenüber dem Verkaufsagenten übernimmt der Kunde die Gewährleistung dafür, dass das Vertragsprodukt selbst nicht unter Verletzung von Rechten Dritter -unter anderem auch gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und/oder sonstigen Leistungsschutzrechten- hergestellt wurde und innerhalb Deutschlands veräussert werden darf.
  4. In den Obliegenheitsbereich des Verkaufsagenten fällt es dagegen, dass das Vertragsprodukt ohne eine darüber hinausgehende Verletzung der Online-Auktionshäuser- bzw. Online-Marktplätze-AGB sowie deren Grundsätze angeboten und veräussert wird.
  5. Der Kunde stellt den Verkaufsagenten von den Gewährleistungsansprüchen frei, die der Käufer im Rahmen des Ausführungsgeschäfts als Folge der Mangelhaftigkeit des Vertragsprodukts geltend macht.
  6. Der Verkaufsagent ist stets bemüht, über die Vertragsprodukte der Kunden möglichst vollständige und richtige Angaben zu machen; eine Haftung für deren Richtigkeit, Aktualität, Zusicherung in Hinblick auf Originalität, Laufleistung oder Unfallfreiheit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
 

§ 9. Haftung des Verkaufsagenten

 
  1. Der Verkaufagent haftet gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 

§ 10. Schlussbestimmungen

 
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Vertragsparteien sind sich über die Risiken und Chancen des Handels im Internet, insbesondere im Fall des Versteigern bzw. Verkaufs von PKW und Waren/Produkten im Rahmen sog. Online-Auktionen und Online-Marktplätzen bewusst. Dieses vorausgeschickt schliessen die Vertragsparteien diesen Vertrag.
  3. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrags sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, den ganzen oder teilweise unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.